Energiegemeinschaften

Mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie das seit Dezember 2025 beschlossene und ab 01. Oktober 2026 in Kraft tretende Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)) ist es möglich, dass sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie produzieren, verbrauchen, verkaufen und speichern.

Wir empfehlen Ihnen das kostenlose Beratungsangebot der Steirischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften:
>>>www.ea-stmk.at/eag/energiegemeinschaften/<<<

Formen der Energiegemeinschaft

Das neue ElWG erweitert die bereits etablierten Modelle der Energiegemeinschaften (GEA, EEG, BEG) um zusätzliche Formen der gemeinschaftlichen Energienutzung. Dazu zählen insbesondere das Peer-to-Peer-Modell sowie die Eigenversorgungsanlage, die nun auch Gemeinden offenstehen. Dadurch eröffnen sich neue Möglichkeiten, selbst erzeugte erneuerbare Energie gemeinschaftlich und flexibel zu nutzen.

Eigenversorgungsanlage (ab 01. Oktober 2026*)

Gemeinden können beispielsweise mit einer Photovoltaik-Anlage am Dach eines Gemeindegebäudes weitere gemeindeeigene Gebäude mit eigenerzeugtem erneuerbarem Strom selbst versorgen. Mit der Eigenversorgungsanlage können Sie jenen eigenproduzierten Strom auch an anderen Betriebsstandorten nutzen, denn das öffentliche Stromnetz darf bei diesem Modell genutzt werden. Darüber hinaus ist die Gründung einer Rechtsform (wie bei Energiegemeinschaften) nicht notwendig und es braucht keine zweite natürliche oder juristische Person, um den Strom zu teilen. Der Strom, der an Ihrem anderen Standort nicht gebraucht wird, wird als Überschuss weiterhin ins öffentliche Stromnetz eingespeist und an Ihren Abnehmer verkauft.

Peer-to-Peer (ab 01. Oktober 2026*)

Gemeinsame Energienutzung über eine vertragliche Basis wie Peer-to-Peer-Verträge (P2P) liegt vor, sobald eine Person mit mindestens einer oder mehreren Personen gemeinsam Strom nutzt. Es kann ein oder mehrere Erzeuger mit einer oder mehreren Verbrauchern Energie teilen. Anders als bei Energiegemeinschaften erfolgt dies nicht im Rahmen einer juristischen Person, sondern auf vertraglicher Basis (wie Peer-to-Peer-Verträge).

Auf Basis von Peer-to-Peer-Verträgen kann der eigenerzeugte Strom entweder verschenkt oder verkauft werden. Im Vergleich zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften ist die Gewinnabsicht erlaubt, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung zu berücksichtigen sind.

 

*Welche notwendigen organisatorischen Maßnahmen (Marktprozesse seitens Netzbetreiber) bis zum 1. Oktober 2026 schon implementiert sind, ist aus heutiger Sicht noch offen. Sie finden die aktuellen Informationen auf der nachstehenden Website: Bürgerenergie: Gemeinsame Energienutzung – Energiegemeinschaften

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein (das soll sich ab dem 1.10.2026 ändern).

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den „Nahebereich“ beschränkt, welcher im Stromnetz durch die Netzebenen definiert wird. Die Teilnehmer:innen einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden, werden auch die Netzebene 4 (nur die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 miteinbezogen, spricht man von regionalen EEG.

Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.

Als Organisationsform ist für EEGs vieles möglich, am häufigsten kommen jedoch Vereine und Genossenschaften vor. Die Gemeinnützigkeit steht im Vordergrund! Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein, es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf. Wie bei den EEGs muss das in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

 

>>>Factsheet: Energiegemeinschaften<<<

© Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds

Weiterführende Informationen

  • Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
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  • FAQs – häufig gestellte Fragen
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  • Dienstleistungsanbieter für Energiegemeinschaften
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  • Musterverträge, Unterlagen, Grafiken, Videos
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  • Gründung einer Solidarischen Energiegemeinschaft – SOL:E
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Energiegemeinschaft kurz erklärt

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