Was ist die EEDIII Richtlinie?
Das Europäische Klimagesetz schreibt vor, dass die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral sein soll. Um dieses Ziel zu erreichen, werden einerseits neue Rechtsvorschriften eingeführt, andererseits bestehende Regelungen angepasst.
Ein wesentlicher Bestandteil dieses Maßnahmenpakets ist die überarbeitete EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III-Richtlinie), die am 20. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2023/1791) veröffentlicht wurde. Diese Richtlinie bildet einen zentralen rechtlichen Rahmen für Energieeinsparungen in sämtlichen Sektoren innerhalb der EU.
Die EED III-Richtlinie ist das Ergebnis der Überarbeitung und Ergänzung der Energieeffizienz-Richtlinie (EU) 2018/2002. Diese setzt prinzipiell die Höhe der Energieeinsparungen fest, die innerhalb der EU erzielt werden müssen, um eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erzielen. Die Richtlinie enthält u.a. folgende Neuerungen: Erhöhung jährlicher Einsparverpflichtungen, neue Effizienzkriterien für Fernwärme u. -kälte sowie KWK-Anlagen, erhöhte Effizienzvorgaben für den öffentlichen Sektor.
Zeitliche Abfolge EEDIII:
Für Gemeinden sind insbesondere zwei Artikel der Richtlinie von Bedeutung:
- Artikel 5 – Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz
Dieser besagt, dass alle Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass der Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mind. 1,9 % gesenkt wird (öffentlicher Verkehr und Streitkräfte können ausgenommen werden). Kleine und mittelgroße Gemeinden haben sich erst einige Jahre später an das Energiesparziel zu halten:
Gemeinden < 50.000 Einwohner:innen ab 2027
Gemeinden < 5.000 Einwohner:innen ab 2030
- Artikel 6 – Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen
Demnach hat jeder Mitgliedstaat Sorge zu tragen, dass ab Oktober 2025 jährlich mind.
3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude > 250 m² Gesamtnutzfläche, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden saniert werden müssen. Eine Gemeinde kann sich seit dem 01.01.2024 Sanierungsmaßnahmen auf die zukünftige Sanierungsrate anrechnen lassen. Bis 2040 müssen somit mind. 45,7 % der Gesamtnutzfläche saniert werden.
Ob ihr Gebäude bereits ein Niedrigstenergiegebäude ist, können Sie mithilfe dieser Excel ermitteln: Download Niedrigstenergiegebäude-Rechner
Hinweis: Sie benötigen für die Befüllung des Niedrigstenergiegebäude-Rechners einen gültigen Energieausweis.
Die EEDIII für Gemeinden als Zweiseiter: >>>HIER<<< downloaden
Weiterführende Informationen
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Gesetzestext EED III
>>>HIER<<<
-
FAQ zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III)
>>>HIER<<<
